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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98   

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OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98 (https://dejure.org/1999,8640)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.09.1999 - 2 A 11774/98 (https://dejure.org/1999,8640)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 (https://dejure.org/1999,8640)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2000, 258
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1994 - 5 B 1236/93

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" mit nachrichtendienstlichen Mitteln

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, fließt die Zuständigkeit, mutmaßliche Verfassungsfeinde und deren Aktivitäten zu beobachten (BVerfGE 39, 334 [360]; BVerfGE 40, 287 [292 f.]; BayVGH, BayVBl. 1994, 115; OVG NW, NVwZ 1994, 588).

    Für solche Anhaltspunkte kommt es nicht nur auf das "offizielle" Parteiprogramm, sondern auch und vor allen Dingen auf die Worte und Taten der Führer, Funktionäre und Anhänger an (OVG NW, NVwZ 1994, 588; s.a. BVerwGE 106, 177).

    Vor allem aufgrund hetzerischer, die Ausländer extrem herabwürdigender Flugschriften haben damals mehrere Oberverwaltungsgerichte die nachrichtendienstliche Beobachtung der Republikaner für rechtens erklärt (BayVGH, BayVBl. 1994, 116; OVG NW, NVwZ 1994, 588; siehe dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1998, 874).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Das ändert aber nichts daran, dass Äußerungen, die er und andere Funktionäre vor nicht allzu langer Zeit getan haben, das aktuelle Bild der Partei in Anhängerschaft und Öffentlichkeit mit prägen, sodass der Kläger sie sich zurechnen lassen muss (siehe auch BVerfGE 2, 1 [21 f]).

    Mit dieser Einschätzung lehnt der Senat sich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, das in der Bezeichnung der übrigen Parteien als "Lizenzparteien" und "Monopolparteien" sowie in dem Vorwurf, diese verrieten die "vitalen Interessen des deutschen Volkes" gleichfalls einen Angriff auf das Mehrparteiensystem gesehen hat (BVerfGE 2, 1 [61 f.]).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Diese gesetzlichen Bestimmungen sind Ausdruck der "streitbaren Demokratie", zu der sich das Grundgesetz bekennt: Ist die Verfassungsordnung auch primär auf die freie, selbstbestimmte Integration aller politischen Meinungen und Kräfte angelegt, nimmt sie doch aus dem Pluralismus politischer Ziele und Wertungen gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe zu verteidigen sind (BVerfGE 5, 85 [138 f.]).

    Vor diesem Hintergrund nötigt der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um den Landesverband einer politischen Partei handelt, auch unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 2 GG weder dazu, die Beobachtung von vornherein zu unterlassen noch sie auf aktiv kämpferische, aggressiv gegen die Verfassungsordnung gerichtete Bestrebungen zu beschränken, die ein Verbot der Partei rechtfertigen könnten (s. dazu BVerfGE 5, 85 [141]).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, fließt die Zuständigkeit, mutmaßliche Verfassungsfeinde und deren Aktivitäten zu beobachten (BVerfGE 39, 334 [360]; BVerfGE 40, 287 [292 f.]; BayVGH, BayVBl. 1994, 115; OVG NW, NVwZ 1994, 588).

    Vielmehr besteht - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen oder nicht - der Zweck darin, frühzeitig über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterrichten, um so eine "geistig-politische Auseinandersetzung" mit antidemokratischen Kräften zu ermöglichen; diese Form der Auseinandersetzung ist sogar vorrangiges Mittel der wehrhaften Demokratie (BVerfGE 40, 287 [291 f.]; siehe auch Bär, BayVBl. 1994, 427 [428]).

  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96

    "Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Für solche Anhaltspunkte kommt es nicht nur auf das "offizielle" Parteiprogramm, sondern auch und vor allen Dingen auf die Worte und Taten der Führer, Funktionäre und Anhänger an (OVG NW, NVwZ 1994, 588; s.a. BVerwGE 106, 177).

    Wohl aber stellt es einen derartigen Angriff auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien dar, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden (ebenso OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 1995 - 25 A 2431/94 - Niedersächs. OVG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 13 L 838/95 - siehe auch BVerwGE 106, 177).

  • VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Richtig ist zwar, dass für die Fortsetzung einer bereits vor Jahren aufgenommenen Beobachtung eine gewisse Aktualität der "tatsächlichen Anhaltspunkte" gefordert werden muss, wenngleich der hierfür von manchen Gerichten als maßgeblich erachtete Zeitraum von zwei Jahren (so VG Berlin, NJW 1999, 806 [808]) recht knapp bemessen sein dürfte.

    Die mit der Beobachtung und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse verbundenen faktischen Nachteile, die vor allem darin bestehen, dass die Partei "stigmatisiert" ist und so den Zugang zur breiten verfassungstreuen Wählerschicht von vornherein verlieren kann (dazu ausführlich: VG Berlin, NJW 1999, 806 [807]) sind sowohl dem Beklagten als auch dem Gericht durchaus bewusst.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1998 - 2 A 10161/97

    Polizeibeamter; Laufbahnaufstieg; Verfassungstreue; Republikaner

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Vor allem aufgrund hetzerischer, die Ausländer extrem herabwürdigender Flugschriften haben damals mehrere Oberverwaltungsgerichte die nachrichtendienstliche Beobachtung der Republikaner für rechtens erklärt (BayVGH, BayVBl. 1994, 116; OVG NW, NVwZ 1994, 588; siehe dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1998, 874).

    Abgesehen davon geben die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden den Dienstherren in Bund und Ländern auch Aufschluss darüber, ob und gegebenenfalls welche Mitglieder einer Partei, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen vermutet werden, als Beamte der politischen Treuepflicht zuwiderhandeln (siehe dazu- für die Republikaner durchaus differenzierend - etwa das Urteil des Senats vom 13. Februar 1998 - 2 A 10161/97.OVG - = NVwZ 1998, 874, und HessVGH, NVwZ 1999, 904).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, fließt die Zuständigkeit, mutmaßliche Verfassungsfeinde und deren Aktivitäten zu beobachten (BVerfGE 39, 334 [360]; BVerfGE 40, 287 [292 f.]; BayVGH, BayVBl. 1994, 115; OVG NW, NVwZ 1994, 588).
  • VGH Hessen, 07.05.1998 - 24 DH 2498/96

    Disziplinarverfahren - zum Verstoß gegen die Treuepflicht; hier: Mitglied der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Abgesehen davon geben die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden den Dienstherren in Bund und Ländern auch Aufschluss darüber, ob und gegebenenfalls welche Mitglieder einer Partei, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen vermutet werden, als Beamte der politischen Treuepflicht zuwiderhandeln (siehe dazu- für die Republikaner durchaus differenzierend - etwa das Urteil des Senats vom 13. Februar 1998 - 2 A 10161/97.OVG - = NVwZ 1998, 874, und HessVGH, NVwZ 1999, 904).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1995 - 25 A 2431/94

    Rechtswidrigkeit der Unterlassung eines begehrten Verwaltungsaktes; Genehmigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Wohl aber stellt es einen derartigen Angriff auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien dar, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden (ebenso OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 1995 - 25 A 2431/94 - Niedersächs. OVG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 13 L 838/95 - siehe auch BVerwGE 106, 177).
  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip in Form des Mehrparteiensystems liegen daher vor bei Angriffen auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden, und sind daher nicht erst dann anzunehmen, wenn das Parlament mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, verächtlich gemacht wird, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rn. 44; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 110.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

    OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 27 (= NVwZ 1994, 588); OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rdnr. 18 (= NJW 1994, 748); Löwer, Welche Anforderungen stellen der verfassungsrechtliche Status der Parteien und der Abgeordneten an die Arbeit des Verfassungsschutzes und den jährlichen Verfassungsschutzbericht?, in: BMI, Verfassungsschutz: Bestandsaufnahme und Perspektiven (1998), S. 240 (248).

    OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 27 ff. (= NVwZ 1994, 588); OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 20.

    vgl. in Bezug auf Parteien BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rdnr. 228 (= BVerfGE 5, 85); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 46 (= NVwZ 1994, 588); Nds. OVG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rdnr. 22 (= NVwZ-RR 2002, 242); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, juris Rdnr. 47 (= NVwZ 2006, 838); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 21; in Bezug auf sonstige Organisationen OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 288 (= juris Rdnr. 272).

    vgl. für die Beobachtung von Parteien BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, juris Rdnr. 77 (= BVerfGE 107, 339); Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rdnr. 19 (= BVerfGE 40, 287); Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rdnr. 62 (= BVerfGE 39, 334); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 79; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rdnr. 3 (= DÖV 1994, 917); für die Beobachtung anderer Organisationen OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 387 (= juris Rdnr. 371).

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Sie können sich z.B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen ergeben, allerdings ebenso aus Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung (vgl. OVG NW, U. v. 13.2.2009 - 16 A 845/08 - juris Rn. 47; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn 38; VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 60).

    Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip in Form des Mehrparteiensystems liegen daher vor bei Angriffen auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 44) und sind daher nicht erst dann anzunehmen, wenn das Parlament mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, verächtlich gemacht wird (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 543, 761 ff.).

    In Bezug auf die AfD dient die Beobachtung durch das BayLfV gerade der Klärung der derzeitigen Ausrichtung und Entwicklung der Partei, da die Äußerungen Ausdruck noch offener, parteiinterner Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe sind (vgl. zu diesem Kriterium OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 43; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 27).

    (a) Der Landesverband einer politischen Partei muss sich Äußerungen von Repräsentanten derselben Partei auf Bundesebene entgegenhalten lassen, da davon auszugehen ist, dass beide organisatorische Einheiten einer auf Bundesebene tätigen Partei denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 17 f.; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

    Aus dem gleichen Grund können auch Äußerungen anderer Landesverbände herangezogen werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

    Eine Äußerung kann einer Partei jedoch auch dann noch zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist - sei es, weil sie diese freiwillig verlassen hat oder weil sie diese verlassen musste (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 51; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 55; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82) - da die Zugehörigkeit zur Partei zumindest im Zeitpunkt der Äußerung (noch) bestand.

    Wenn das Erfordernis, sich von Aussagen zu distanzieren, Ausdruck eines Richtungsstreits innerhalb einer Partei ist, in der jedenfalls auch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorhanden sind, führt die Distanzierung von einzelnen Äußerungen noch nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, der Richtungsstreit wäre hierdurch bereits beigelegt und es stehe fest, in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickelt, mit der Folge, dass eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz daher ggf. nicht mehr angezeigt wäre (vgl. dazu, dass die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen ebenso wie das Ausscheiden aus einer Organisation gerade auch Ausdruck eines Richtungsstreits sein kann, in dessen Fall die Verfassungsschutzbehörde gerade befugt ist, die weitere Entwicklung innerhalb der Vereinigung zu beobachten OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn.69; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82).

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 17: "Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen"; B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 47: "erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände"; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22: "auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21: "... weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die Partei auf Bundesebene und auf die anderen Landesverbände"; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30: "nicht nur Äußerungen des betreffenden Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41; vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 179; Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: "werden Bekundungen von Organen eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei zugerechnet"; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: "auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen ... Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen [Bundes-, Landes-, Kreis- oder Ortsverbände] mit teilidentischem Mitgliederkreis").
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00

    Abänderung; Berufungsverfahren; Rechtsmittelverfahren; schlicht-hoheitliches

    Für die Feststellung solcher Anhaltspunkte kommt es nicht nur auf das "offizielle" Parteiprogramm, sondern auch und vor allem auf die Worte und Taten der führenden Persönlichkeiten, Funktionäre und Anhänger der Partei an (OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98.OVG -, veröffentlicht (nur Leitsatz) in DÖV 2000, 258, S. 8 des UA, m. w. N.).

    Dabei können nicht nur Äußerungen des betroffenen Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene (Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.1993, a.a.O.; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 8 des UA), weil der jeweilige Landesverband lediglich Teil der organisatorischen Gliederung der Bundespartei ist, die eine Differenzierung nicht zulässt (Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O.).

    Anders als noch zum Zeitpunkt des Urteils des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. Juni 1997 liegen gerade aus den letzten Jahren neue Erkenntnisse vor, die zeigen, dass Teile der Partei den bis 1993 (und damit bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 29. November 1993) offen zutage getretenen ausländerfeindlichen Tendenzen (vgl. hierzu Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O., S. 16 des UA) weiter anhängen und innerhalb der Partei Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe ausgetragen werden, deren Ausgang noch offen ist und dem Beklagten Anlass zu weiterer Beobachtung geben (ebenso OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 12 des UA).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Äußerungen der Partei des Klägers zuzurechnen (ebenso OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O. S. 9 f. des UA).

    Auch wenn sie in Parteikreisen "öffentlich" sind, können sie daher ebenfalls nur über Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten und Gewährspersonen oder durch verdeckte Ermittlungen beschafft werden, indem der Verfassungsschutz auf diesem Wege bis zu deren jeweiliger Quelle vordringt (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 20 des UA).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 134; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 - juris, Rn. 71; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O..
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Danach kommt es durchaus in Betracht, daß trotz der bereits erlangten Kenntnisse eine weitere heimliche Beobachtung des Klägers gerechtfertigt ist (vgl. auch OVG Koblenz vom 10. September 1999 - OVG 2 A 11774/98 - Urteilsabdruck S. 20; vgl. ferner VGH München, NJW 1994, 748 ).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2000 - 11 L 87/00

    Beobachtung; Partei; politische Partei; Verfassungsfeindlichkeit;

    Für die Feststellung solcher Anhaltspunkte kommt es nicht nur auf das "offizielle" Parteiprogramm, sondern auch und vor allem auf die Worte und Taten der führenden Persönlichkeiten, Funktionäre und Anhänger der Partei an (OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98.OVG -, veröffentlicht (nur Leitsatz) in DÖV 2000, 258, S. 8 des UA, m. w. N.).

    Dabei können nicht nur Äußerungen des betroffenen Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene (Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.1993, a.a.O.; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 8 des UA), weil der jeweilige Landesverband lediglich Teil der organisatorischen Gliederung der Bundespartei ist, die eine Differenzierung nicht zulässt (Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O).

    Anders als noch zum Zeitpunkt des Urteils des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. Juni 1997 liegen gerade aus den letzten Jahren neue Erkenntnisse vor, die zeigen, dass Teile der Partei den bis 1993 (und damit bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 29. November 1993) offen zutage getretenen ausländerfeindlichen Tendenzen (vgl. hierzu Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O., S. 16 des UA) weiter anhängen und innerhalb der Partei Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe ausgetragen werden, deren Ausgang noch offen ist und dem Beklagten Anlass zu weiterer Beobachtung geben (ebenso OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 12 des UA).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Äußerungen der Partei des Klägers zuzurechnen (ebenso OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O. S. 9 f. des UA).

    Auch wenn sie in Parteikreisen "öffentlich" sind, können sie daher ebenfalls nur über Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten und Gewährspersonen oder durch verdeckte Ermittlungen beschafft werden, indem der Verfassungsschutz auf diesem Wege bis zu deren jeweiliger Quelle vordringt (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 20 des UA).

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

    Geht es um verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Landesverbands, können sowohl die Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene oder anderer Landesverbände berücksichtigt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1999 - 2 A 11774/98 -, juris, Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 -, juris, Rn. 22; VG München, Beschl. v. 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris, 174), als auch Äußerungen von Vertretern der Kreisverbände.

    Fortgesetzte Agitationen gegen das Demokratieprinzip sind folglich auch dort zu sehen, wo eine Partei anderen Parteien die Existenzberechtigung abspricht, etwa in der Form, dass diese pauschal in ihrer Gesamtheit auf polemische und teils diffamierende Art als "Dilettanten" und "Verräter", die eine "verräterische Politik" betrieben, beschimpft und verächtlich gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 30.97 -, juris, Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1999 - 2 A 11774/98 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.1995 - 25 A 2431/94 - juris, Rn. 117).

  • VG Neustadt, 08.03.2007 - 4 K 1881/06

    Aufforderung zum T-Shirt-Wechsel unverhältnismäßig

    Auch im Verfassungsschutzbericht 2005 des rheinland-pfälzischen Ministerium des Innern und für Sport (s. Seite 39) wurden bezüglich der "Republikaner" tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen im Sinne des § 5 Landesverfassungsschutzgesetz bejaht (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98.OVG -, AS 28, 46 zur Rechtmäßigkeit der Beobachtung der Partei "Die Republikaner" mit nachrichtendienstlichen Mitteln).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2000 - 5 A 2256/94

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" durch Verfassungsschutz ist weiterhin

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663

    ... e.V. (...)

  • VG Berlin, 07.09.2016 - 1 K 71.15
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